Der EuGH hat am 21. 11. 2013 in der Rechtssache C-284/12, Deutsche Lufthansa/Flughafen Frankfurt-Hahn entschieden, dass bereits die Eröffnung eines förmlichen Beihilfeprüfverfahrens ein nationales Gericht dazu verpflichten kann, einem Antrag auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen stattzugeben. Der Beitrag analysiert das Urteil und kommt zu dem Ergebnis, dass der Gerichtshof zwar die engen Voraussetzungen für eine vorläufige Rückforderungsanordnung verkennt, den streitentscheidenden nationalen Gerichten durch die entgegenstehende CELF-Rechtsprechung und den sprachlich unklaren Tenor jedoch genügend Spielraum lässt, von der Anordnung einstweiliger Maßnahmen abzusehen.
Der Beitrag wird zitiert in BVerwG, Urteil vom 26.10.2016, Az: 10 C 3.15 und BGH, Urteil vom 09.02.2017, Az: I ZR 91/15.