EU-Beihilferecht ist auch auf die staatliche Finanzierung von Investitions- und Betriebskosten von Infrastruktur anwendbar. Nach der beihilferechtlichen "Regulierung" des Flughafensektors überprüft die Kommission auch die Finanzierung von Seehäfen. Der Beitrag analysiert die Beihilferelevanz staatlicher lnfrastrukturmaßnahmen aus Sicht des Hafenbetreibers und zeigt auf Basis der Rechtslage vor Art. 56b, c AGVO Wege für eine beihilferechtskonforme Finanzierung der Seehafeninfrastruktur auf.
Der Aufsatz wird zitiert in OVG Hamburg, Urteil vom 12.05.2021 , Az: 1 Bf 492/19