EU-Beihilferecht

:

Seehafeninfrastruktur

EuZW 2013, 414

EU-Beihilferecht ist auch auf die staatliche Finanzierung von Investitions- und Betriebskosten von Infra­struktur anwendbar. Nach der beihilferechtlichen "Regulierung" des Flughafensek­tors überprüft die Kommission auch die Finanzierung von Seehäfen. Der Beitrag analysiert die Beihilfe­relevanz staatlicher lnfrastrukturmaßnahmen aus Sicht des Hafenbetreibers und zeigt auf Basis der Rechtslage vor Art. 56b, c AGVO Wege für eine beihilferechtskon­forme Finanzierung der Seehafeninfrastruktur auf.

Der Aufsatz wird zitiert in OVG Hamburg, Urteil vom 12.05.2021 , Az: 1 Bf 492/19

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