Kommunale Infrastrukturen bergen das Risiko von Überkapazitäten. Grund sind Prognoseunsicherheiten infolge langer Planungszeiträume und die notwendige Vorhaltung von Mindestkapazitäten. Die Finanzierung von Leerkosten belastet entweder den Steuer- oder den Gebührenzahler und geht mit EU-beihilferechtlichen Risiken einher. Aber auch die Nutzung der freien Kapazitäten für Drittgeschäft kann eine vergaberechtliche Inhouse-Privilegierung gefährden und wirft beihilferechtlich Fragen nach Trennungsrechnung und Kostenzuordnung auf. Der Beitrag geht diesen Fragen nach und zeigt auf der Grundlage der Entscheidungspraxis der Kommission Lösungen auf.